Ermächtigung zur automatischen Abbuchung von Gebühren

1.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt, dass das laufende Konto gegen Vorlage eines vom Kontoinhaber oder in seinem Namen unterzeichneten automatischen Abbuchungsauftrags belastet werden kann.

1.1 VAA

Das laufende Konto kann gegen Vorlage eines vom Kontoinhaber oder in seinem Namen unterzeichneten automatischen Abbuchungsauftrags für eine oder mehrere bestimmte europäische oder internationale Patentanmeldungen belastet werden (automatisches Abbuchungsverfahren). Durch die Erteilung eines automatischen Abbuchungsauftrags ermächtigt der Kontoinhaber das EPA zur automatischen Abbuchung von im Verfahren anfallenden Gebühren.

siehe auch

VAA, Abschnitt 1 → Automatisches Abbuchungsverfahren und Erteilung automatischer Abbuchungsaufträge
Regelt die Bedingungen und den Prozess zur Erteilung von automatischen Abbuchungsaufträgen für europäische und internationale Patentanmeldungen beim EPA.