Artikel 33 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat den Präsidenten des Europäischen Patentamts ermächtigen kann, Verhandlungen über Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats zu schließen.
Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen.
Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.