Erlöschen der Vollmacht

Regel 152 (8) EPÜ legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt wird.

Regel 152 (8) EPÜ

Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

Erlöschen der Vollmacht

Regel 152 (8) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.

Regel 152 (8) EPÜ

Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.