Erklärung zur Gebührenermäßigung

Regel 7b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.

Regel 7b (1) EPÜ

Ein Anmelder, der eine in Regel 7a Absatz 1 oder 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.

siehe auch

Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.