Artikel 168 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Jeder Vertragsstaat kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, dass das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist.
Artikel 168 EPÜ → Räumlicher Anwendungsbereich
Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.