Artikel 141 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, ab wann Jahresgebühren für das europäische Patent erhoben werden können.
Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 genannte Jahr anschließen.
Artikel 141 EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.