Artikel 78 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.
Artikel 78 (1) EPÜ → Inhalt der europäischen Patentanmeldung
Beschreibt die Bestandteile, die eine europäische Patentanmeldung enthalten muss.
Artikel 78 (2) EPÜ → Anmelde- und Recherchengebühr
Regelt die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr und die Folgen ihrer Nichtzahlung.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.