Entscheidungen der Rechtsabteilung

Artikel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Entscheidungen der Rechtsabteilung von einem rechtskundigen Mitglied getroffen werden.

Artikel 20 (2) EPÜ

Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

siehe auch

Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung.