Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Regel 88 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über einen Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Regel 88 (4) EPÜ

Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung.

siehe auch

Regel 88 EPÜ → Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte
Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.