Entscheidung der Beschwerdekammer

Artikel 111 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.

Artikel 111 (1) EPÜ

Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.

siehe auch

Artikel 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.