§ 9 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt die Bedingungen, unter denen eine Gebühr durch eine andere Zahlungsart entrichtet werden kann und der automatische Abbuchungsauftrag nicht ausgeführt wird.
Wird eine Gebühr im Einzelfall vor ihrem maßgebenden Zahlungstag durch gesonderte Zahlung mittels einer anderen zugelassenen Zahlungsart entrichtet, so führt das EPA den automatischen Abbuchungsauftrag in Bezug auf diese Gebühr nicht aus, sofern die Zahlung mindestens zwei Tage vor dem maßgebenden Zahlungstag eingeht.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.