Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung

Regel 66 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung bestimmt und sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht übermittelt.

Regel 66 EPÜ

Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Europäische Patentamt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.