Endgültiger Abschluss eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Nr. 9.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt, wann ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als endgültig abgeschlossen gilt.

Nr. 9.3 VLK

Für die oben genannten Zwecke gilt ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als endgültig abgeschlossen, wenn ein Erlöschen oder Widerruf des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung oder des zugrunde liegenden europäischen Patents rechtskräftig geworden ist, d. h., wenn:

a) das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung erloschen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

b) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben wurde,

c) das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung vom Einheitlichen Patentgericht für nichtig erklärt wurde und keine Berufung gegen diese Nichtigerklärung eingelegt wurde, oder

d) das zugrunde liegende europäische Patent im Verfahren vor dem EPA widerrufen wurde und keine Beschwerde vor den Beschwerdekammern eingelegt wurde, oder wenn eine Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung über diese Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird.

siehe auch

§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.