Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung

Regel 71 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Entrichtung der Gebühren und die Einreichung der Übersetzungen als Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten gilt.

Regel 71 (5) EPÜ

Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 die Gebühren nach Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 entrichtet und die Übersetzungen nach Absatz 3 einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der ihm nach Absatz 3 mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.