Regel 23 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 23 (1) EPÜ → Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte
Beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 23 (2) EPÜ → Löschung der Eintragungen
Erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten
Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister.