Einstweilige besondere Finanzbeiträge

Artikel 47 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vertragsstaaten jeden Monat einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge zahlen, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten.

Artikel 47 (4) EPÜ

Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.