Artikel 128 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einsicht in die Akten nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung.
Nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt.
Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.