Einsicht in unveröffentlichte Anmeldungen

Artikel 128 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten unveröffentlichter Anmeldungen gewährt wird.

Artikel 128 (1) EPÜ

Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt.

siehe auch

Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.