Artikel 128 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Einsicht in die Akten früherer Anmeldungen nach Veröffentlichung einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung.
Nach Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen.
Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.