Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Unterlagen der Patentanmeldung

R 36 I EPÜ

Die Regeln 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. Regel 35 Absätze 2 bis 14 ist ferner auf die in Regel 51 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden.

Andere Schriftstücke

R 36 I EPÜ

Alle anderen als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen.

Unterzeichnung der Schriftstücke

R 36 I EPÜ

Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

1)

Kopien

R 36 I EPÜ

Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

Elektronische Übermittlung und Übermittlung per Fax

R 36 V S.1 EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, daß nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung Unterlagen abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können, und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen.

Elektronische Einreichung
Einreichung per Fax]

R 36 V S.2 EPÜ

Er kann insbesondere bestimmen, daß innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist ein Schriftstück nachzureichen ist, das den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Unterlagen wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht; wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Unterlagen als nicht eingegangen.

siehe auch

1)
Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99.