Nr. 12.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Möglichkeit, einen Abbuchungsauftrag über die Gebühren bei einer zuständigen nationalen Behörde einzureichen.
Wird die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht, so kann auf einem der zulässigen Wege ein Abbuchungsauftrag über die Gebühren eingereicht werden.
Nr. 12 VLK → Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde
Regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt.