Regel 152 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.