Einreichung der Recherchenergebnisse

Regel 141 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, einzureichen hat.

Regel 141 (1) EPÜ

Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen.

siehe auch

Regel 141 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.