Artikel 75 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung.
Artikel 75 (1) EPÜ → Einreichungsorte
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt oder bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht werden kann.
Artikel 75 (2) EPÜ → Anwendung nationaler Vorschriften
Beschreibt, dass Absatz 1 der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Vertragsstaats nicht entgegensteht, die für Erfindungen gelten, die wegen ihres Gegenstands nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staats ins Ausland übermittelt werden dürfen.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.