Einladung anderer Organisationen

Artikel 30 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, vom Verwaltungsrat eingeladen werden können, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

Artikel 30 (3) EPÜ

Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

siehe auch

Artikel 30 EPÜ → Teilnahme von Beobachtern
Beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.