Eingang von Zahlungen in europäischen und PCT-Verfahren

5.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt den Zeitpunkt, zu dem Zahlungen in europäischen und PCT-Verfahren als eingegangen gelten.

5.1 VAA

Für die Zwecke des Artikels 7 (2) GebO gelten im automatischen Abbuchungsverfahren Zahlungen in europäischen und in PCT-Verfahren als eingegangen:

a) am letzten Tag der für die Entrichtung der jeweiligen Gebühr geltenden Frist (außer in den unter b) bis f) und in Nummer 5.2 genannten Fällen);

b) am letzten Tag der Nachfrist für die Zahlung einer Gebühr und einer etwaigen zusätzlichen Gebühr, Zuschlagsgebühr oder Gebühr für verspätete Zahlung (außer in den unter f) zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Fällen) bei Gebühren, für die im Falle ihrer verspäteten Entrichtung die Entrichtung mit einer zusätzlichen Gebühr, Zuschlagsgebühr oder Gebühr für verspätete Zahlung möglich ist;

c) am Tag des Eingangs des jeweiligen (Verfahrens-)Antrags bei Gebühren für eine internationale Anmeldung, die am Tag des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT fällig werden, vorausgesetzt, die in Artikel 20 PCT genannten Unterlagen stehen dem EPA zur Verfügung; wenn der Antrag an einem Tag eingeht, an dem das EPA zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist, ist der maßgebende Zahlungstag der nächste Tag, an dem es dazu geöffnet ist.

  • der Prüfungsgebühr, wenn der Anmelder auf das Recht auf eine Aufforderung nach Regel 70 (2) EPÜ verzichtet oder eine beschleunigte Prüfung nach dem PACE-Programm beantragt hat,
  • der Wiedereinsetzungs-, Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr, Beschwerdegebühr und Gebühr für den Antrag auf Überprüfung,
  • der Gebühr für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts (R. 26bis.3 d) PCT),
  • der Gebühr für die vorläufige Prüfung (R. 58 PCT, R. 158 (2) EPÜ) und der Bearbeitungsgebühr (R. 57 PCT),
  • den Verwaltungsgebühren gemäß Nummer 3.1 a) und b);

d) am Tag des Eingangs der Übersetzung der Ansprüche bei

  • der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr für die europäische Patentschrift (R. 71 (3) EPÜ),
  • der Anspruchsgebühr (R. 71 (4) EPÜ)
  • der Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift (R. 82 (2) bzw. 95 (3) EPÜ);

e) am Tag ihrer Fälligkeit bei den Jahresgebühren (R. 51 (1) EPÜ ggf. in Verbindung mit Regel 159 (1) g) EPÜ);

f) am Tag des Eingangs des automatischen Abbuchungsauftrags bei

  • der Wiedereinsetzungs-, Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr, Beschwerdegebühr und Gebühr für den Antrag auf Überprüfung, wenn der Abbuchungsauftrag nach Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung, Beschränkung oder Widerruf eingeht,
  • den nach den Regeln 14.1 c), 15.3 und 16.1 f) PCT fälligen Gebühren, wenn der Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist zur Zahlung dieser Gebühren eingeht, aber vor Versand der Aufforderung nach Regel 16bis.1 a) PCT zur Entrichtung dieser Gebühren mit einer Gebühr für verspätete Zahlung (R. 16bis.2 PCT),
  • den nach den Regeln 57.3 und 58.1 b) PCT fälligen Gebühren, wenn der Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist zur Zahlung dieser Gebühren eingeht, aber vor Versand der Aufforderung nach Regel 58bis.1 a) PCT zur Entrichtung dieser Gebühren mit einer Gebühr für verspätete Zahlung (R. 58bis.2 PCT),
  • der Gebühr für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts (R. 26bis.3 d) PCT), wenn der Abbuchungsauftrag nach Einreichung des Antrags eingeht.

siehe auch

VAA, Nr. 5 → Maßgebender Zahlungstag
Regelt, wann Zahlungen im automatischen Abbuchungsverfahren als eingegangen gelten und welche Besonderheiten es gibt.