Einberufung der Tagungen

Artikel 29 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat von seinem Präsidenten einberufen wird.

Artikel 29 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.

siehe auch

Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.