Artikel 38 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die eigenen Mittel der Organisation.
Artikel 38 (1) EPÜ → Einnahmen und Rücklagen
Erklärt, dass die eigenen Mittel der Organisation alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation umfassen.
Artikel 38 (2) EPÜ → Pensionsreservefonds
Beschreibt, dass die eigenen Mittel der Organisation auch die Mittel des Pensionsreservefonds umfassen, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems dient.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.