Eigene Mittel der Organisation

Artikel 38 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die eigenen Mittel der Organisation.

Artikel 38 (1) EPÜ → Einnahmen und Rücklagen
Erklärt, dass die eigenen Mittel der Organisation alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation umfassen.

Artikel 38 (2) EPÜ → Pensionsreservefonds
Beschreibt, dass die eigenen Mittel der Organisation auch die Mittel des Pensionsreservefonds umfassen, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems dient.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.