Disziplinargewalt des Verwaltungsrats

Artikel 11 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten ausübt.

Artikel 11 (4) EPÜ

Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

siehe auch

Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.