Artikel 7 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, Dienststellen des Europäischen Patentamts in den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen zu schaffen.
In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Die Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.