Definition von nicht fälligen Gebühren

Nr. 9.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) definiert, wann eine Gebühr als nicht fällig gilt.

Nr. 9.2 VLK

Eine Gebühr gilt als nicht fällig im Sinne der Nummern 9.1 und 9.6, wenn sie:

a) für eine endgültig abgeschlossene europäische Patentanmeldung, ein erteiltes Patent oder ein endgültig abgeschlossenes europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung entrichtet wird,

b) vor dem frühestmöglichen wirksamen Zahlungstag entrichtet wird,

c) bereits entrichtet worden ist (doppelte Zahlung), oder

d) im Betrag von dem bei ihrer Zahlung fälligen Betrag abweicht.

siehe auch

§ 9 VLK → Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie Rückzahlungen
Regelt die Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Zentralen Gebührenzahlung sowie die Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren.