Artikel 2 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die nach dem Übereinkommen erteilten Patente als europäische Patente bezeichnet werden.
Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.