Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Artikel 151 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt im Sinne des PCT.

Artikel 151 EPÜ

Das Europäische Patentamt wird nach Maßgabe der Ausführungsordnung als Anmeldeamt im Sinne des PCT tätig. Artikel 75 Absatz 2 [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] ist anzuwenden.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Internationaler Vertrag, der die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens regelt.

Artikel 75 EPÜ → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Einreichung der europäischen Patentanmeldung.

EPÜ, Teil 10 → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
Der zehnte Teil des EPÜ regelt die Anwendung des PCT im Rahmen des EPÜ, einschließlich der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde und Bestimmungsamt.