Das Europäische Patentamt verleiht kein einheitliches Schutzrecht, sondern stellt ein einheitliches Erteilungsverfahren für die beteiligten Vertragsstaaten zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.1)
Das europäische Patent wird insoweit auch als „Bündelpatent“ bezeichnet.2)
Art. 2 (1) EPÜ → Europäisches Patent