Bildung des Präsidiums

Artikel 28 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat ein Präsidium bilden kann, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt.

Artikel 28 (1) EPÜ

Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

siehe auch

Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.