Bildung besonderer Organe

Artikel 143 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

Artikel 143 (2) EPÜ

Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.