Artikel 143 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.
Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im Europäischen Patentamt besondere, den Vertragsstaaten der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts; Artikel 10 Absätze 2 und 3 [→ Leitung] sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.