Regel 43 (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.