Regel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.
Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.