Bestimmung der öffentlichen Bekanntmachung

Regel 129 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist zu laufen beginnt.

Regel 129 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

siehe auch

Regel 129 EPÜ → Öffentliche Zustellung
Beschreibt die öffentliche Zustellung.