Bestimmung der Fälle für die Einreichung einer Vollmacht

Regel 152 (1) EPÜ bestimmt, in welchen Fällen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einreichen müssen.

Regel 152 (1) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.

siehe auch

Regel 152 (1) EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.