Bestimmung der Einrichtungen

Regel 127 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden kann, die der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt.

Regel 127 (1) EPÜ

Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt.

siehe auch

Regel 127 EPÜ → Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung
Beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung.