Bestellung eines neuen Vertreters

Regel 142 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters angezeigt wird.

Regel 142 (3) EPÜ

Im Fall des Absatzes 1 c) wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt den übrigen Beteiligten die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers angezeigt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:

a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder

b) andernfalls, dass das Verfahren ab der Zustellung dieser Mitteilung mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird.

siehe auch

Regel 142 EPÜ → Unterbrechung des Verfahrens
Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.