Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist.
Gilt eine Beschwerde gem. Artikel 108 Satz 2 EPÜ deswegen als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gezahlt wurde, so kann der mit der Zahlung der Gebühr verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Die Beschwerdegebühr ist daher zurückzuzahlen, ohne dass es einer besonderen Anordnung der Beschwerdekammer bedarf.1)
Artikel 108 EPÜ → Frist und Form
Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.