Beschwerdebegründung

Artikel 108 S. 3 EPÜ

Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.

Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.1)

siehe auch

Artikel 108 EPÜ → Frist und Form
Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 30. April 2014 - G 1/12