Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu begründen.
Als zweite Frist sieht Artikel 108 EPÜ Satz 3 vor, dass innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerdebegründung einzureichen ist.1)
Artikel 108 EPÜ → Frist und Form
Regelt die Frist und Form für die Einlegung und Begründung einer Beschwerde.