Artikel 33 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung von Vorschriften nicht vor Inkrafttreten eines internationalen Vertrags oder Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft gefasst werden kann.
Ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 b) kann nicht gefasst werden: - in Bezug auf einen internationalen Vertrag vor dessen Inkrafttreten; - in Bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor Ablauf dieser Frist.
Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.