Artikel 138 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann.
In Verfahren vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde, die die Gültigkeit des europäischen Patents betreffen, ist der Patentinhaber befugt, das Patent durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken. Die so beschränkte Fassung des Patents ist dem Verfahren zugrunde zu legen.
Artikel 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.