Regel 62a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Das Zusammenspiel von Regel 62a (2) und Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ bewirkt, dass kein Patent mit Ansprüchen für nicht recherchierte Gegenstände erteilt wird. Während sich Regel 137 (5) Satz 2 EPÜ auf während des Erteilungsverfahrens vorgenommene Änderungen bezieht, die durch die Hände der Prüfungsabteilung gehen, verhindert Regel 62a (2) EPÜ, dass ursprünglich eingereichte Ansprüche, die auf nicht recherchierte Gegenstände gerichtet sind, in der Anmeldung verbleiben.1)
Folgt der Anmelder der Aufforderung nach Regel 62a (2) EPÜ nicht, so erfüllt die Anmeldung nicht alle Erfordernisse des EPÜ und kann nach Artikel 97 (2) EPÜ zurückgewiesen werden.2)
Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.3))
Regel 62a EPÜ → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.