Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen

Regel 140 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen.

Regel 140 EPÜ

In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Gemäß Regel 89 EPÜ können in Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Erteilungsbeschluss liegt dann vor, wenn der für die Erteilung zugrunde gelegte Text nicht der Text ist und offensichtlich auch nicht sein kann, der die tatsächliche Absicht der Prüfungsabteilung wiedergibt. Der irrtümlich angegebene Text kann durch den Text ersetzt werden, den die Prüfungsabteilung ihrem Beschluss tatsächlich zugrunde legen wollte.1)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Berichtigung nur dann möglich, wenn eine Unrichtigkeit offenbar ist, so dass keine nachteiligen Wirkungen für Dritte entstehen.2)

Dies bedeutet, dass zum einen klar erkennbar sein muss, dass die Prüfungsabteilung das Patent in dieser Form nicht erteilen wollte, zum anderen aber auch, in welcher Form sie tatsächlich beabsichtigte, das Patent zu erteilen.3)

Ergeht ein fehlerhafter Erteilungsbeschluss, so hat der Patentinhaber im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, worin der Fehler liegt und welcher Weg geeignet ist, ihn zu beheben. Liegt der Entscheidung über die Patenterteilung ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde, so kann dies nur im Rahmen einer Beschwerde behoben werden. Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 89 EPÜ kann nur dann zum Erfolg führen, wenn klar erkennbar ist, dass die Prüfungsabteilung das Patent in dieser Form nicht erteilen wollte und in welcher Form sie tatsächlich beabsichtigte, das Patent zu erteilen.4)

Die Große Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung G 8/95 (ABl. EPA 1996, 481) zwei Situationen unterschieden, in denen der Erteilungsbeschluss nicht dem Antrag des Anmelders entsprach, und deutlich gemacht, welche Fehler im Rahmen einer Berichtigung nach Regel 89 EPÜ und welche im Rahmen einer Beschwerde behoben werden können (Nr. 3.1 bis 3.3 der Gründe). Sie führte dazu aus, dass sowohl eine Beschwerde als auch ein Berichtigungsantrag nach Regel 89 EPÜ auf eine „Änderung“ des Erteilungsbeschlusses abzielten. Ein Berichtigungsantrag nach Regel 89 EPÜ könne jedoch nicht mit der Behauptung begründet werden, die Erteilung stimme nicht mit dem überein, was der Beteiligte beantragt habe, sondern nur mit dem Vorliegen eines sprachlichen Fehlers, eines Schreibfehlers oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einem Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung könne somit in dem Umstand gesehen werden, dass sich der Rechtsbehelf im ersten Fall gegen den Inhalt und im zweiten Fall gegen die Form der Entscheidung richte. In der Entscheidung G 1/97 (a.a.O., Nr. 2 c) der Gründe) führte die Grosse Beschwerdekammer aus, dass ein wesentlicher Verfahrensfehler nicht nach Regel 89 EPÜ berichtigt werden könne.5)

T 1145/09 / G1/10: Der Großen Beschwerdekammer werden folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist ein Antrag auf Berichtigung des Erteilungsbeschlusses nach Regel 140 EPÜ, den der Patentinhaber nach Einleitung des Einspruchsverfahrens stellt, zulässig? Ist insbesondere das Fehlen einer Fristsetzung in Regel 140 EPÜ so auszulegen, dass eine Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen nach Regel 140 EPÜ jederzeit erfolgen kann?

2. Wenn ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, muss dann die Prüfungsabteilung im Ex-parte-Verfahren bindend über diesen Antrag entscheiden, sodass die Einspruchsabteilung nicht mehr prüfen kann, ob die Berichtigungsentscheidung eine unzulässige Änderung des erteilten Patents darstellt?

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI → Änderungen und Berichtigungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.

1)
T 1093/05 - 3.5.01; m.w.N.
2)
T 1093/05 - 3.5.01; siehe G 1/97, ABl. EPA 2000, 322, Nr. 3 c) der Gründe
3) , 5)
T 1093/05 - 3.5.01
4)
T 1093/05 - 3.5.01; Nr. 12 der Entscheidungsgründe