Artikel 26 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt den Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach Maßgabe der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuzuziehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 26 EPÜ → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest.