Regel 134 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht wird.
Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht.
Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.